Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 137o
§ 137o – Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz
§ 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden.
Kurz erklärt
- § 60g betrifft nur Verträge, die nach dem 1. März 2018 abgeschlossen wurden.
- Verträge, die vor diesem Datum geschlossen wurden, sind von § 60g ausgeschlossen.
- Es gibt keine Anwendung von § 60g auf ältere Verträge.
- Der Stichtag für die Regelung ist der 1. März 2018.
- Alle vorherigen Vereinbarungen bleiben unberührt von dieser Vorschrift.