Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 137o

§ 137o – Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz

§ 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden.

Kurz erklärt

  • § 60g betrifft nur Verträge, die nach dem 1. März 2018 abgeschlossen wurden.
  • Verträge, die vor diesem Datum geschlossen wurden, sind von § 60g ausgeschlossen.
  • Es gibt keine Anwendung von § 60g auf ältere Verträge.
  • Der Stichtag für die Regelung ist der 1. März 2018.
  • Alle vorherigen Vereinbarungen bleiben unberührt von dieser Vorschrift.