Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 137n

§ 137n – Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU

§ 61 Absatz 4 ist nur anzuwenden auf Bestandsinhalte, die der nutzenden Institution vor dem 29. Oktober 2014 überlassen wurden.

Kurz erklärt

  • § 61 Absatz 4 gilt nur für Bestandsinhalte.
  • Diese Bestandsinhalte müssen vor dem 29. Oktober 2014 überlassen worden sein.
  • Die Regelung betrifft nur die nutzenden Institutionen.
  • Inhalte, die nach diesem Datum überlassen wurden, fallen nicht unter diese Regelung.
  • Es handelt sich um eine zeitliche Einschränkung für die Anwendung des Paragraphen.