Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 137n
§ 137n – Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU
§ 61 Absatz 4 ist nur anzuwenden auf Bestandsinhalte, die der nutzenden Institution vor dem 29. Oktober 2014 überlassen wurden.
Kurz erklärt
- § 61 Absatz 4 gilt nur für Bestandsinhalte.
- Diese Bestandsinhalte müssen vor dem 29. Oktober 2014 überlassen worden sein.
- Die Regelung betrifft nur die nutzenden Institutionen.
- Inhalte, die nach diesem Datum überlassen wurden, fallen nicht unter diese Regelung.
- Es handelt sich um eine zeitliche Einschränkung für die Anwendung des Paragraphen.