Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 61b

§ 61b – Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution

Wird ein Rechtsinhaber eines Bestandsinhalts nachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht, hat die nutzende Institution die Nutzungshandlungen unverzüglich zu unterlassen, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt. Der Rechtsinhaber hat gegen die nutzende Institution Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die erfolgte Nutzung.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Rechtsinhaber nachträglich gefunden wird, muss die Institution sofort aufhören, das Werk zu nutzen.
  • Die Institution muss dies tun, sobald sie von dem Rechtsinhaber erfährt.
  • Der Rechtsinhaber hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die bereits erfolgte Nutzung.
  • Die Vergütung muss von der Institution an den Rechtsinhaber gezahlt werden.
  • Die Regelung betrifft die Nutzung von Bestandsinhalten.