Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 61c
§ 61c – Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und normal normal Tonträgern, normal normal normal arabic die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in deren Sammlung befinden, unter den Voraussetzungen des § 61 Absatz 2 bis 5 auch durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Die §§ 61a und 61b gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von Filmwerken und Bild- und Tonträgern ist erlaubt.
- Dies gilt für Werke, die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten produziert wurden.
- Die Werke müssen sich in den Sammlungen der Rundfunkanstalten befinden.
- Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten dürfen dies unter bestimmten Bedingungen (§ 61 Absatz 2 bis 5) tun.
- Die Regelungen der §§ 61a und 61b sind ebenfalls anwendbar.