Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 61c

§ 61c – Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und normal normal Tonträgern, normal normal normal arabic die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in deren Sammlung befinden, unter den Voraussetzungen des § 61 Absatz 2 bis 5 auch durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Die §§ 61a und 61b gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von Filmwerken und Bild- und Tonträgern ist erlaubt.
  • Dies gilt für Werke, die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten produziert wurden.
  • Die Werke müssen sich in den Sammlungen der Rundfunkanstalten befinden.
  • Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten dürfen dies unter bestimmten Bedingungen (§ 61 Absatz 2 bis 5) tun.
  • Die Regelungen der §§ 61a und 61b sind ebenfalls anwendbar.