Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 36c
§ 36c – Individualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln
Der Vertragspartner, der an der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln gemäß § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligt war, kann sich nicht auf eine Bestimmung berufen, die zum Nachteil des Urhebers von den gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht. Der Urheber kann von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, mit der die Abweichung beseitigt wird.
Kurz erklärt
- Vertragspartner, die an gemeinsamen Vergütungsregeln mitwirken, können sich nicht auf abweichende Regelungen zu Lasten des Urhebers berufen.
- Abweichungen von den gemeinsamen Vergütungsregeln sind für den Urheber nachteilig.
- Der Urheber hat das Recht, eine Zustimmung zur Änderung des Vertrages zu verlangen.
- Die Änderung soll die nachteilige Abweichung beseitigen.
- Gemeinsame Vergütungsregeln sind verbindlich für die Vertragspartner.