Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 36d

§ 36d – Unterlassungsanspruch bei Nichterteilung von Auskünften

(1) Wer als Werknutzer Urhebern in mehreren gleich oder ähnlich gelagerten Fällen Auskünfte nach § 32d oder § 32e nicht erteilt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch nach Satz 1 steht nur Vereinigungen von Urhebern zu, die im Hinblick auf die jeweilige Gruppe von Urhebern die Anforderungen des § 36 Absatz 2 erfüllen. (2) Für die Geltendmachung des Anspruchs nach Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für seine Voraussetzungen vorliegen. (3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 32d oder § 32e in einer Vereinbarung geregelt ist, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht. (4) § 36b Absatz 2 ist anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Wer als Werknutzer keine Auskünfte an Urheber gibt, kann auf Unterlassung verklagt werden.
  • Der Anspruch auf Unterlassung steht nur bestimmten Urhebervereinigungen zu.
  • Es müssen nachprüfbare Tatsachen vorliegen, um den Anspruch geltend zu machen.
  • Der Anspruch entfällt, wenn die Auskunftspflicht in einer Vereinbarung oder einem Tarifvertrag geregelt ist.
  • Eine bestimmte Regelung (§ 36b Absatz 2) ist ebenfalls anzuwenden.