§ 36b – Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln
(1) Wer in einem Vertrag mit einem Urheber eine Bestimmung verwendet, die zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn und soweit er als Werknutzer die gemeinsamen Vergütungsregeln selbst aufgestellt hat oder normal normal Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern ist, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt hat. normal normal normal arabic Der Anspruch auf Unterlassung steht denjenigen Vereinigungen von Urhebern oder Werknutzern und denjenigen einzelnen Werknutzern zu, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt haben. (2) Auf das Verfahren sind § 8c Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 und § 12 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb entsprechend anzuwenden; soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Für die Bekanntmachung des Urteils gilt § 103.
Kurz erklärt
- Wer in einem Vertrag mit einem Urheber von gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht, kann auf Unterlassung verklagt werden.
- Dies gilt, wenn der Werknutzer die Vergütungsregeln selbst aufgestellt hat oder Mitglied einer entsprechenden Vereinigung ist.
- Der Unterlassungsanspruch steht den Vereinigungen von Urhebern oder Werknutzern sowie einzelnen Werknutzern zu, die die Regeln aufgestellt haben.
- Bestimmte Paragraphen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind auf das Verfahren anwendbar.
- Bei berechtigter Abmahnung kann der Abmahnende Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen.