Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 35
§ 35 – Einräumung weiterer Nutzungsrechte
(1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist. (2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Absatz 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts benötigt die Zustimmung des Urhebers, um weitere Nutzungsrechte zu vergeben.
- Keine Zustimmung ist nötig, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Urheberinteressen vergeben wurde.
- Es gelten spezielle Regelungen aus § 34 für bestimmte Absätze.
- Die Zustimmung des Urhebers ist also in vielen Fällen erforderlich.
- Der Urheber hat Einfluss darauf, wie seine Rechte weitergegeben werden können.