Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 35a

§ 35a – Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung bei Videoabrufdiensten

Rechtsinhaber und Werknutzer können insbesondere bei Vertragsverhandlungen über die Einräumung von Nutzungsrechten für die öffentliche Zugänglichmachung audiovisueller Werke über Videoabrufdienste eine Mediation oder ein anderes freiwilliges Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten.

Kurz erklärt

  • Rechtsinhaber und Werknutzer können bei Vertragsverhandlungen über Nutzungsrechte zusammenarbeiten.
  • Dies betrifft insbesondere die öffentliche Zugänglichmachung audiovisueller Werke.
  • Videoabrufdienste sind in diesem Kontext relevant.
  • Mediation oder andere freiwillige Verfahren zur Konfliktlösung können genutzt werden.
  • Diese Verfahren sind außergerichtlich und freiwillig.