Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 137j

§ 137j – Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG

(1) § 95d Abs. 1 ist auf alle ab dem 1. Dezember 2003 neu in den Verkehr gebrachten Werke und anderen Schutzgegenstände anzuwenden. (2) Die Vorschrift dieses Gesetzes über die Schutzdauer für Hersteller von Tonträgern in der ab dem 13. September 2003 geltenden Fassung ist auch auf verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 22. Dezember 2002 noch nicht erloschen ist. (3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Tonträgers wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Hersteller des Tonträgers zu. (4) Ist vor dem 13. September 2003 einem anderen ein Nutzungsrecht an einem nach diesem Gesetz noch geschützten Tonträger eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich, im Fall einer Verlängerung der Schutzdauer nach § 85 Abs. 3, die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf diesen Zeitraum. Im Fall des Satzes 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.

Kurz erklärt

  • § 95d Abs. 1 gilt für alle Werke, die ab dem 1. Dezember 2003 neu veröffentlicht wurden.
  • Die Regelungen zur Schutzdauer für Tonträger gelten auch für verwandte Schutzrechte, die am 22. Dezember 2002 noch geschützt waren.
  • Wenn der Schutz eines Tonträgers gemäß Absatz 2 wieder auflebt, gehört dieser Schutz dem Hersteller des Tonträgers.
  • Wenn vor dem 13. September 2003 Nutzungsrechte an einem geschützten Tonträger vergeben wurden, gelten diese auch für eine mögliche Verlängerung der Schutzdauer.
  • Bei einer Verlängerung der Schutzdauer muss eine angemessene Vergütung gezahlt werden.