Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 137i
§ 137i – Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 26 Abs. 7, § 36 Abs. 2 und § 102 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt sind.
Kurz erklärt
- Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes bezieht sich auf das Bürgerliche Gesetzbuch.
- Es wird eine entsprechende Anwendung bestimmter Paragraphen festgelegt.
- Die Paragraphen § 26 Abs. 7, § 36 Abs. 2 und § 102 sind betroffen.
- Diese Paragraphen gelten in der Fassung bis zum 1. Januar 2002.
- Sie sind den Vorschriften über die Verjährung im Bürgerlichen Gesetzbuch gleichgestellt.