Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 41

§ 41 – Rückrufsrecht wegen Nichtausübung

(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist. (2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr. (3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden. (4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht. (5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt insgesamt. (6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht. (7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Der Urheber kann ein Nutzungsrecht zurückrufen, wenn der Inhaber es nicht oder unzureichend ausübt, es sei denn, die Gründe dafür sind für den Urheber zumutbar.
  • Der Rückruf kann frühestens zwei Jahre nach Einräumung des Nutzungsrechts oder nach Ablieferung des Werkes erfolgen, mit speziellen Fristen für Beiträge zu Zeitungen und Zeitschriften.
  • Vor dem Rückruf muss der Urheber dem Inhaber eine angemessene Frist zur Verbesserung der Nutzung setzen, es sei denn, dies ist unmöglich oder gefährdet die Interessen des Urhebers.
  • Abweichungen von diesen Regelungen sind nur durch spezielle Vereinbarungen zulässig, die auf gemeinsamen Vergütungsregeln oder Tarifverträgen basieren.
  • Nach dem Rückruf wird das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht umgewandelt oder erlischt, und der Urheber muss gegebenenfalls eine Entschädigung zahlen.