§ 40a – Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung
(1) Hat der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt, ist er gleichwohl berechtigt, das Werk nach Ablauf von zehn Jahren anderweitig zu verwerten. Für die verbleibende Dauer der Einräumung besteht das Nutzungsrecht des ersten Inhabers als einfaches Nutzungsrecht fort. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit der Einräumung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, mit der Ablieferung. § 38 Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) Frühestens fünf Jahre nach dem in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt können die Vertragspartner die Ausschließlichkeit auf die gesamte Dauer der Nutzungsrechtseinräumung erstrecken. (3) Abweichend von Absatz 1 kann der Urheber bei Vertragsschluss ein zeitlich unbeschränktes ausschließliches Nutzungsrecht einräumen, wenn er einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbringt; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehört, normal normal es sich um ein Werk der Baukunst oder den Entwurf eines solchen Werkes handelt, normal normal das Werk mit Zustimmung des Urhebers für eine Marke oder ein sonstiges Kennzeichen, ein Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster bestimmt ist oder normal normal das Werk nicht veröffentlicht werden soll. normal normal normal arabic (4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
Kurz erklärt
- Der Urheber kann nach zehn Jahren sein Werk anders nutzen, auch wenn er zuvor ein exklusives Nutzungsrecht gegen pauschale Vergütung eingeräumt hat.
- Während der verbleibenden Zeit bleibt das Nutzungsrecht des ersten Inhabers als einfaches Nutzungsrecht bestehen.
- Die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts kann frühestens fünf Jahre nach der Einräumung auf die gesamte Dauer verlängert werden.
- Der Urheber kann auch ein unbefristetes exklusives Nutzungsrecht einräumen, wenn sein Beitrag zum Werk nachrangig ist.
- Abweichungen von diesen Regelungen sind nur durch eine Vereinbarung möglich, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel oder einem Tarifvertrag basiert.