Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 137g
§ 137g – Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
(1) § 23 Absatz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden. (2) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 2 sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998. (3) Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind.
Kurz erklärt
- Bestimmte Vorschriften gelten auch für Datenbankwerke, die vor dem 1. Januar 1998 erstellt wurden.
- Abschnitt 6 des Teils 2 gilt für Datenbanken, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt wurden.
- Der Schutz für diese Datenbanken beginnt am 1. Januar 1998.
- Die Vorschriften §§ 55a und 87e gelten nicht für Verträge, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen wurden.
- Es gibt spezielle Regelungen für ältere Datenbanken und deren Schutzfristen.