Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 69b

§ 69b – Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen

(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. (2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Ein Arbeitnehmer, der ein Computerprogramm erstellt, tut dies im Rahmen seiner Aufgaben oder nach Anweisung des Arbeitgebers.
  • Der Arbeitgeber hat das alleinige Recht, alle finanziellen Ansprüche an dem Computerprogramm auszuüben.
  • Diese Regelung gilt, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
  • Der Absatz gilt auch für andere Dienstverhältnisse.
  • Es wird klargestellt, dass die Rechte des Arbeitgebers vorrangig sind.