Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 63a

§ 63a – Gesetzliche Vergütungsansprüche

(1) Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden. (2) Hat der Urheber einem Verleger ein Recht an seinem Werk eingeräumt, so ist der Verleger in Bezug auf dieses Recht angemessen an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach diesem Abschnitt zu beteiligen. In diesem Fall können gesetzliche Vergütungsansprüche nur durch eine gemeinsame Verwertungsgesellschaft von Urhebern und Verlegern geltend gemacht werden. (3) Absatz 2 ist auf den Vergütungsanspruch nach § 27 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Urheber können auf gesetzliche Vergütungsansprüche nicht im Voraus verzichten.
  • Diese Ansprüche können nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
  • Wenn ein Urheber einem Verleger Rechte an seinem Werk einräumt, muss der Verleger angemessen an den Vergütungsansprüchen beteiligt werden.
  • Gesetzliche Vergütungsansprüche können in diesem Fall nur durch eine gemeinsame Verwertungsgesellschaft von Urhebern und Verlegern geltend gemacht werden.
  • Die Regelungen gelten auch für den Vergütungsanspruch nach § 27 Absatz 2.