Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 58
§ 58 – Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken
Zulässig sind die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.
Kurz erklärt
- Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung sind erlaubt.
- Dies gilt für öffentlich ausgestellte Werke oder Werke, die zur öffentlichen Ausstellung oder zum Verkauf bestimmt sind.
- Die Erlaubnis betrifft nur die Nutzung durch den Veranstalter.
- Die Nutzung ist nur zur Werbung für die Veranstaltung zulässig.
- Es muss notwendig sein, um die Veranstaltung zu fördern.