Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 31

§ 31 – Einräumung von Nutzungsrechten

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. (2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. (3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt. (4) (weggefallen) (5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

Kurz erklärt

  • Der Urheber kann anderen das Recht geben, sein Werk zu nutzen (Nutzungsrecht).
  • Nutzungsrechte können einfach oder exklusiv sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich eingeschränkt sein.
  • Ein einfaches Nutzungsrecht erlaubt die Nutzung des Werks, ohne andere auszuschließen.
  • Ein exklusives Nutzungsrecht erlaubt die Nutzung nur für den Inhaber und schließt andere aus.
  • Wenn die Nutzungsarten nicht genau benannt sind, richtet sich die Nutzung nach dem Vertragszweck der Partner.