Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 27

§ 27 – Vergütung für Vermietung und Verleihen

(1) Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an einem Bild- oder Tonträger dem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Vermieter gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden. (2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (3) Die Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

Kurz erklärt

  • Der Urheber erhält eine angemessene Vergütung, auch wenn er das Vermietrecht an einem Bild- oder Tonträger an den Hersteller übertragen hat.
  • Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden und kann nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
  • Bei der Ausleihe von Originalen oder Vervielfältigungsstücken, die öffentlich zugänglich sind, muss ebenfalls eine Vergütung an den Urheber gezahlt werden.
  • Das Verleihen darf nicht für Erwerbszwecke erfolgen und ist zeitlich begrenzt.
  • Die Vergütungsansprüche können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.