Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
23. Mai 1949
Art 143g
Art 143g – gg
Für die Regelung der Steuerertragsverteilung, des Länderfinanzausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen bis zum 31. Dezember 2019 ist Artikel 107 in seiner bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Regelung zur Verteilung der Steuererträge bleibt bis zum 31. Dezember 2019 gültig.
- Artikel 107 wird weiterhin angewendet, wie er vor dem 13. Juli 2017 war.
- Dies betrifft auch den Länderfinanzausgleich.
- Bundesergänzungszuweisungen sind ebenfalls betroffen.
- Änderungen durch das Gesetz zur Grundgesetzänderung sind bis zu diesem Datum nicht relevant.