Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 91d

Art 91d – gg

Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.

Kurz erklärt

  • Bund und Länder dürfen Vergleichsstudien durchführen.
  • Ziel ist die Feststellung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen.
  • Die Ergebnisse dieser Studien können veröffentlicht werden.
  • Die Studien sollen die Verwaltung verbessern.
  • Es geht um den Austausch von Informationen zwischen Bund und Ländern.