Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
23. Mai 1949
Art 91d
Art 91d – gg
Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.
Kurz erklärt
- Bund und Länder dürfen Vergleichsstudien durchführen.
- Ziel ist die Feststellung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen.
- Die Ergebnisse dieser Studien können veröffentlicht werden.
- Die Studien sollen die Verwaltung verbessern.
- Es geht um den Austausch von Informationen zwischen Bund und Ländern.