Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 80a

Art 80a – gg

(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. (2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt. (3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.

Kurz erklärt

  • Rechtsvorschriften zur Verteidigung dürfen nur bei festgestelltem Spannungsfall oder mit Zustimmung des Bundestages angewendet werden.
  • Der Bundestag benötigt eine Zwei-Drittel-Mehrheit, um den Spannungsfall festzustellen oder besondere Zustimmung zu geben.
  • Der Bundestag kann Maßnahmen, die aufgrund dieser Rechtsvorschriften ergriffen wurden, jederzeit aufheben.
  • Auch internationale Beschlüsse im Rahmen von Bündnisverträgen können die Anwendung dieser Rechtsvorschriften erlauben.
  • Maßnahmen aufgrund internationaler Beschlüsse sind ebenfalls aufhebbar, wenn der Bundestag dies mit Mehrheit verlangt.