Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 125c

Art 125c – gg

(1) Recht, das auf Grund des Artikels 91a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt bis zum 31. Dezember 2006 fort. (2) Die nach Artikel 104a Abs. 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung in den Bereichen der Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförderung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2006 fort. Die im Bereich der Gemeindeverkehrsfinanzierung für die besonderen Programme nach § 6 Absatz 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes sowie die mit dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes an die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für Seehäfen vom 20. Dezember 2001 nach Artikel 104a Absatz 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zu ihrer Aufhebung fort. Eine Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes durch Bundesgesetz ist zulässig. Die sonstigen nach Artikel 104a Absatz 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2019 fort, soweit nicht ein früherer Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bestimmt ist oder wird. Artikel 104b Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. (3) Artikel 104b Absatz 2 Satz 5 ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2019 in Kraft getretene Regelungen anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Bestimmungen aus Artikel 91a, die bis zum 1. September 2006 galten, bleiben bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft.
  • Regelungen zur Gemeindeverkehrsfinanzierung und sozialen Wohnraumförderung, die bis zum 1. September 2006 gelten, sind ebenfalls bis zum 31. Dezember 2006 gültig.
  • Besondere Programme zur Gemeindeverkehrsfinanzierung und Finanzhilfen für bestimmte Bundesländer bleiben bis zu ihrer Aufhebung in Kraft.
  • Änderungen des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes durch Bundesgesetz sind erlaubt.
  • Weitere Regelungen aus Artikel 104a, die bis zum 1. September 2006 galten, bleiben bis zum 31. Dezember 2019 in Kraft, sofern kein früherer Zeitpunkt festgelegt wird.