Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 6

Art 6 – gg

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Kurz erklärt

  • Ehe und Familie genießen besonderen Schutz durch den Staat.
  • Eltern haben das natürliche Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder, wobei der Staat darauf achtet.
  • Kinder dürfen nur gegen den Willen der Eltern von der Familie getrennt werden, wenn die Eltern versagen oder die Kinder gefährdet sind.
  • Mütter haben Anspruch auf Schutz und Unterstützung durch die Gemeinschaft.
  • Uneheliche Kinder sollen die gleichen Entwicklungsbedingungen und gesellschaftlichen Stellung wie eheliche Kinder erhalten.