Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
23. Mai 1949
Art 45
Art 45 – gg
Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.
Kurz erklärt
- Der Bundestag bildet einen Ausschuss für EU-Angelegenheiten.
- Der Ausschuss kann vom Bundestag ermächtigt werden, dessen Rechte gegenüber der Bundesregierung auszuüben.
- Der Ausschuss kann auch die Rechte des Bundestages aus den EU-Verträgen wahrnehmen.
- Die Ermächtigung erfolgt durch den Bundestag.
- Der Ausschuss spielt eine wichtige Rolle in der EU-Politik des Bundestages.