Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 138

Art 138 – gg

Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.

Kurz erklärt

  • Änderungen im Notariat müssen genehmigt werden.
  • Betroffen sind die Länder Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern.
  • Die Zustimmung der jeweiligen Landesregierungen ist erforderlich.
  • Es handelt sich um bestehende Einrichtungen des Notariats.
  • Ohne Zustimmung können keine Änderungen vorgenommen werden.