Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
23. Mai 1949
Art 138
Art 138 – gg
Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.
Kurz erklärt
- Änderungen im Notariat müssen genehmigt werden.
- Betroffen sind die Länder Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern.
- Die Zustimmung der jeweiligen Landesregierungen ist erforderlich.
- Es handelt sich um bestehende Einrichtungen des Notariats.
- Ohne Zustimmung können keine Änderungen vorgenommen werden.