Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 87b

Art 87b – gg

(1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werden. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens. (2) Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daß diese Behörden beim Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.

Kurz erklärt

  • Die Bundeswehrverwaltung wird eigenständig und in bundeseigener Verwaltung geführt.
  • Sie kümmert sich um Personalangelegenheiten und die Versorgung der Streitkräfte.
  • Aufgaben wie die Beschädigtenversorgung und das Bauwesen benötigen ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.
  • Gesetze, die Eingriffe in Rechte Dritter erlauben, bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Bundesrates, außer im Personalwesen.
  • Bundesgesetze zur Verteidigung können mit Zustimmung des Bundesrates von der Bundeswehrverwaltung oder den Ländern ausgeführt werden.