Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 45c

Art 45c – gg

(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt. (2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.

Kurz erklärt

  • Der Bundestag hat einen Petitionsausschuss eingerichtet.
  • Der Ausschuss behandelt Bitten und Beschwerden, die an den Bundestag gerichtet sind.
  • Diese Bitten und Beschwerden basieren auf Artikel 17.
  • Ein Bundesgesetz regelt die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung der Beschwerden.
  • Der Ausschuss ist somit für die Bearbeitung von Petitionen zuständig.