Art 109a – gg
(1) Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern durch ein gemeinsames Gremium (Stabilitätsrat), normal normal die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohenden Haushaltsnotlage, normal normal die Grundsätze zur Aufstellung und Durchführung von Sanierungsprogrammen zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen. normal normal normal arabic (2) Dem Stabilitätsrat obliegt ab dem Jahr 2020 die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 durch Bund und Länder. Die Überwachung orientiert sich an den Vorgaben und Verfahren aus Rechtsakten auf Grund des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin. (3) Die Beschlüsse des Stabilitätsrats und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen sind zu veröffentlichen.
Kurz erklärt
- Ein Bundesgesetz regelt die Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern durch den Stabilitätsrat.
- Der Stabilitätsrat stellt fest, ob eine drohende Haushaltsnotlage vorliegt und entwickelt Sanierungsprogramme.
- Ab 2020 überwacht der Stabilitätsrat die Einhaltung bestimmter Vorgaben durch Bund und Länder.
- Die Überwachung orientiert sich an den EU-Vorgaben zur Haushaltsdisziplin.
- Beschlüsse und Beratungsunterlagen des Stabilitätsrats müssen veröffentlicht werden.