Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 99

Art 99 – gg

Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.

Kurz erklärt

  • Das Bundesverfassungsgericht kann durch ein Landesgesetz Entscheidungen über Verfassungsstreitigkeiten erhalten.
  • Diese Streitigkeiten betreffen die Anwendung von Landesrecht.
  • Die obersten Gerichtshöfe, die in Artikel 95 Abs. 1 genannt sind, können als letzte Instanz fungieren.
  • Die Regelung betrifft nur die Entscheidungen innerhalb eines Bundeslandes.
  • Es wird eine Zuständigkeit für bestimmte Rechtsfragen festgelegt.