Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
23. Mai 1949
Art 99
Art 99 – gg
Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.
Kurz erklärt
- Das Bundesverfassungsgericht kann durch ein Landesgesetz Entscheidungen über Verfassungsstreitigkeiten erhalten.
- Diese Streitigkeiten betreffen die Anwendung von Landesrecht.
- Die obersten Gerichtshöfe, die in Artikel 95 Abs. 1 genannt sind, können als letzte Instanz fungieren.
- Die Regelung betrifft nur die Entscheidungen innerhalb eines Bundeslandes.
- Es wird eine Zuständigkeit für bestimmte Rechtsfragen festgelegt.