Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
23. Mai 1949
Art 137
Art 137 – gg
(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden. (2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz. (3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.
Kurz erklärt
- Die Wählbarkeit bestimmter Personen im öffentlichen Dienst kann gesetzlich eingeschränkt werden.
- Für die ersten Wahlen des Bundestages, der Bundesversammlung und des Bundespräsidenten gilt ein spezielles Wahlgesetz.
- Das Wahlgesetz wird vom Parlamentarischen Rat beschlossen.
- Bis zur Errichtung des Bundesverfassungsgerichts übernimmt das Deutsche Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet bestimmte Befugnisse.
- Das Deutsche Obergericht entscheidet nach seiner eigenen Verfahrensordnung.