Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 87d

Art 87d – gg

(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt. Aufgaben der Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden, die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. (2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden.

Kurz erklärt

  • Die Luftverkehrsverwaltung wird auf Bundesebene organisiert.
  • Flugsicherungsaufgaben können auch von ausländischen, EU-zugelassenen Organisationen übernommen werden.
  • Ein Bundesgesetz regelt die Details dieser Regelungen.
  • Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung können an die Bundesländer übertragen werden.
  • Die Übertragung an die Länder benötigt die Zustimmung des Bundesrates.