Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 18

Art 18 – gg

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Kurz erklärt

  • Grundrechte wie Meinungsäußerung, Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit sind geschützt.
  • Missbrauch dieser Rechte zum Kampf gegen die demokratische Grundordnung ist nicht erlaubt.
  • Bei Missbrauch können die betroffenen Grundrechte verwirkt werden.
  • Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über die Verwirkung und deren Ausmaß.
  • Dies betrifft auch Rechte wie Lehrfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Eigentum und Asylrecht.