Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 104c

Art 104c – gg

Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 3, 5, 6 und Absatz 3 gilt entsprechend. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Berichte und anlassbezogen die Vorlage von Akten verlangen.

Kurz erklärt

  • Der Bund kann den Ländern finanzielle Unterstützung für wichtige Investitionen gewähren.
  • Diese Unterstützung gilt auch für besondere, zeitlich begrenzte Ausgaben der Länder und Gemeinden.
  • Ziel ist die Verbesserung der kommunalen Bildungsinfrastruktur.
  • Bestimmte Regelungen aus Artikel 104b gelten ebenfalls für diese Finanzhilfen.
  • Die Bundesregierung kann Berichte und Dokumente zur Überprüfung der Mittelverwendung anfordern.