Art 135a – gg
(1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, daß nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, normal normal Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, welche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135 im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger, die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger beruhen, normal normal Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben. normal normal normal arabic (2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen.
Kurz erklärt
- Der Bund kann festlegen, dass bestimmte Verbindlichkeiten des Reiches und ehemaliger Körperschaften nicht oder nicht vollständig erfüllt werden müssen.
- Dies betrifft auch Verbindlichkeiten, die mit dem Übergang von Vermögenswerten nach bestimmten Artikeln zusammenhängen.
- Verbindlichkeiten, die aus Maßnahmen vor dem 1. August 1945 entstanden sind, können ebenfalls betroffen sein.
- Absatz 1 gilt auch für Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik und ihrer Rechtsträger.
- Es betrifft auch Verbindlichkeiten, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der DDR auf Bund, Länder und Gemeinden verbunden sind.