Art 143 – gg
(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein. (2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig. (3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Kurz erklärt
- Bis zum 31. Dezember 1992 können im Gebiet gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrags Abweichungen vom Grundgesetz erlaubt sein.
- Diese Abweichungen sind nur zulässig, wenn die vollständige Anpassung an das Grundgesetz noch nicht möglich ist.
- Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den Grundsätzen aus Artikel 79 Abs. 3 übereinstimmen.
- Abweichungen von bestimmten Abschnitten des Grundgesetzes sind bis zum 31. Dezember 1995 erlaubt.
- Artikel 41 des Einigungsvertrags bleibt bestehen und erlaubt, dass Eingriffe in das Eigentum in diesem Gebiet nicht rückgängig gemacht werden.