Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 52

Art 52 – gg

(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr. (2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen. (3) Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. (3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs. 2. (4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.

Kurz erklärt

  • Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten für ein Jahr.
  • Der Präsident beruft den Bundesrat ein, wenn mindestens zwei Länder oder die Bundesregierung es verlangen.
  • Beschlüsse werden mit einer Mehrheit der Stimmen gefasst, und der Bundesrat hat eine eigene Geschäftsordnung.
  • Die Sitzungen sind öffentlich, können aber auch für die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
  • Der Bundesrat kann eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse ebenfalls gültig sind.