Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 91e

Art 91e – gg

(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen. (2) Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind. (3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Kurz erklärt

  • Bund und Länder arbeiten bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende meist in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.
  • Der Bund kann einigen Gemeinden erlauben, die Aufgaben alleine zu übernehmen, wenn die oberste Landesbehörde zustimmt.
  • Der Bund trägt die notwendigen Ausgaben, wenn er die Aufgaben selbst wahrnimmt.
  • Die genauen Regelungen werden durch ein Bundesgesetz festgelegt.
  • Dieses Bundesgesetz benötigt die Zustimmung des Bundesrates.