Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 24

Art 24 – gg

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen. (1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen. (2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern. (3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.

Kurz erklärt

  • Der Bund kann Hoheitsrechte an zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
  • Länder können mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte an grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.
  • Der Bund kann sich einem System kollektiver Sicherheit anschließen, um den Frieden zu wahren.
  • Bei diesem Beitritt stimmt der Bund Beschränkungen seiner Hoheitsrechte zu.
  • Der Bund wird Vereinbarungen zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zur Regelung von Streitigkeiten beitreten.