Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 16

Art 16 – gg

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. (2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Kurz erklärt

  • Die deutsche Staatsangehörigkeit kann nicht einfach entzogen werden.
  • Ein Verlust der Staatsangehörigkeit ist nur gesetzlich geregelt und darf nicht zu Staatenlosigkeit führen.
  • Deutsche dürfen nicht an das Ausland ausgeliefert werden.
  • Es gibt Ausnahmen für Auslieferungen an EU-Mitgliedstaaten oder internationale Gerichte.
  • Bei Auslieferungen müssen rechtsstaatliche Grundsätze eingehalten werden.