Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 91b

Art 91b – gg

(1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder. Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten. (2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken. (3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.

Kurz erklärt

  • Bund und Länder können bei wichtigen wissenschaftlichen Themen zusammenarbeiten.
  • Vereinbarungen, die Hochschulen betreffen, brauchen die Zustimmung aller Länder.
  • Ausnahmen gelten für Vereinbarungen über Forschungsbauten und Großgeräte.
  • Bund und Länder können auch zur Bewertung des Bildungssystems im internationalen Vergleich kooperieren.
  • Die Kostenverteilung wird in den Vereinbarungen festgelegt.