Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 96

Art 96 – gg

(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten. (2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. (3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof. (4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten. (5) Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben: Völkermord; normal normal völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit; normal normal Kriegsverbrechen; normal normal andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (Artikel 26 Abs. 1); normal normal Staatsschutz. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Bund kann ein Bundesgericht für gewerblichen Rechtsschutz einrichten.
  • Es können Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte gegründet werden, die nur im Verteidigungsfall tätig sind.
  • Der Bundesgerichtshof ist das oberste Gericht für die genannten Bundesgerichte.
  • Der Bund kann Bundesgerichte für Disziplinar- und Beschwerdeverfahren für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse einrichten.
  • Ein Bundesgesetz kann vorsehen, dass Ländergerichte in bestimmten schweren Strafverfahren die Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben.