Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 87c

Art 87c – gg

Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.

Kurz erklärt

  • Gesetze können aufgrund von Artikel 73 Abs. 1 Nr. 14 erlassen werden.
  • Diese Gesetze benötigen die Zustimmung des Bundesrates.
  • Sie können festlegen, dass die Länder die Ausführung übernehmen.
  • Die Ausführung erfolgt im Auftrag des Bundes.
  • Dies ermöglicht eine Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern.