Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
23. Mai 1949
Art 87c
Art 87c – gg
Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.
Kurz erklärt
- Gesetze können aufgrund von Artikel 73 Abs. 1 Nr. 14 erlassen werden.
- Diese Gesetze benötigen die Zustimmung des Bundesrates.
- Sie können festlegen, dass die Länder die Ausführung übernehmen.
- Die Ausführung erfolgt im Auftrag des Bundes.
- Dies ermöglicht eine Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern.