Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
23. Mai 1949
Art 118
Art 118 – gg
Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.
Kurz erklärt
- Die Neugliederung der Gebiete Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern kann durch Vereinbarung der Länder erfolgen.
- Diese Regelung ist eine Ausnahme von den Vorschriften des Artikels 29.
- Wenn keine Einigung zwischen den Ländern erzielt wird, erfolgt die Neugliederung durch ein Bundesgesetz.
- Das Bundesgesetz muss eine Volksbefragung vorsehen.
- Die Neugliederung betrifft die genannten Länder und deren Gebietsaufteilung.