Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
23. Mai 1949
Art 19
Art 19 – gg
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. (2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. (3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. (4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Gesetze, die Grundrechte einschränken, müssen allgemein gelten und das betroffene Grundrecht benennen.
- Der Wesensgehalt eines Grundrechts darf niemals angetastet werden.
- Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, wenn sie anwendbar sind.
- Personen, deren Rechte durch öffentliche Gewalt verletzt werden, können rechtliche Schritte einleiten.
- Der ordentliche Rechtsweg ist gegeben, sofern keine andere Zuständigkeit besteht.