Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
23. Mai 1949
Art 45d
Art 45d – Parlamentarisches Kontrollgremium
(1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes. (2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Kurz erklärt
- Der Bundestag bildet ein Gremium.
- Dieses Gremium überwacht die Aktivitäten der Bundesnachrichtendienste.
- Die genauen Regelungen werden durch ein Bundesgesetz festgelegt.
- Das Gremium dient der Kontrolle und Transparenz.
- Es ist eine gesetzliche Grundlage für die Arbeit des Gremiums erforderlich.