Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 45d

Art 45d – Parlamentarisches Kontrollgremium

(1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes. (2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Kurz erklärt

  • Der Bundestag bildet ein Gremium.
  • Dieses Gremium überwacht die Aktivitäten der Bundesnachrichtendienste.
  • Die genauen Regelungen werden durch ein Bundesgesetz festgelegt.
  • Das Gremium dient der Kontrolle und Transparenz.
  • Es ist eine gesetzliche Grundlage für die Arbeit des Gremiums erforderlich.