Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 84

Art 84 – gg

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden. (2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. (3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden. (4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. (5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

Kurz erklärt

  • Die Länder führen Bundesgesetze selbst aus und regeln die Behörden und Verwaltungsverfahren, können aber abweichende Regelungen treffen.
  • Abweichende Regelungen der Länder treten erst sechs Monate nach Verkündung neuer bundesgesetzlicher Regelungen in Kraft, es sei denn, der Bundesrat stimmt etwas anderem zu.
  • Der Bund kann in besonderen Fällen einheitliche Regelungen für das Verwaltungsverfahren erlassen, benötigt dafür jedoch die Zustimmung des Bundesrates.
  • Die Bundesregierung überwacht die Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern und kann Beauftragte zu den Landesbehörden entsenden.
  • Bei festgestellten Mängeln kann der Bundesrat entscheiden, ob ein Land das Recht verletzt hat, und gegen dessen Beschluss kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.