Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 143a

Art 143a – gg

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. Artikel 87e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden. (2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus. (3) Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. Dies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Kurz erklärt

  • Der Bund ist verantwortlich für die Gesetzgebung zur Umwandlung der Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen.
  • Beamte der Bundeseisenbahnen können zu privat-rechtlich organisierten Eisenbahnen des Bundes versetzt werden, ohne ihre Rechte zu verlieren.
  • Der Bund führt die Gesetze aus, die aus dieser Umwandlung resultieren.
  • Bis zum 31. Dezember 1995 ist der Bund für den Schienenpersonennahverkehr der ehemaligen Bundeseisenbahnen zuständig.
  • Die genauen Regelungen dazu müssen durch ein Bundesgesetz festgelegt werden, das die Zustimmung des Bundesrates benötigt.