Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
23. Mai 1949
Art 112
Art 112 – gg
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.
Kurz erklärt
- Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben müssen vom Bundesminister der Finanzen genehmigt werden.
- Eine Genehmigung wird nur bei unvorhergesehenen und dringenden Bedürfnissen erteilt.
- Es können weitere Regelungen durch Bundesgesetze festgelegt werden.