Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
23. Mai 1949
Art 131
Art 131 – gg
Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.
Kurz erklärt
- Die Rechtsverhältnisse von Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst waren und aus bestimmten Gründen ausgeschieden sind, sollen durch ein Bundesgesetz geregelt werden.
- Dies betrifft auch Flüchtlinge und Vertriebene, die nicht entsprechend ihrer früheren Position eingesetzt werden.
- Personen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren, sind ebenfalls betroffen, wenn sie keine oder keine angemessene Versorgung mehr erhalten.
- Die Regelung gilt für Fälle, die nicht unter beamten- oder tarifrechtliche Bestimmungen fallen.
- Bis das Bundesgesetz in Kraft tritt, können keine Rechtsansprüche geltend gemacht werden, es sei denn, es gibt andere landesrechtliche Regelungen.